§ 2 VolksbegGGegenstand einer Volksinitiative
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksbegG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
Mit der Volksinitiative kann der Erlass eines Gesetzes durch das Volk eingeleitet werden. Das Gesetz kann auch die Änderung oder Aufhebung eines geltenden Gesetzes zum Gegenstand haben.