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§ 27 SKHG - Unmittelbar Beteiligte

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SKHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Die Krankenhausträger sowie die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK) / Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV) - Landesvertretung Saarland, die Bundesknappschaft, der BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland, die Innungskrankenkasse Südwest-Direkt, die Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. - Landesausschuss Saarland - (Kostenträger) sind unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(2) Die Krankenhausplanungsbehörde erörtert in Planungsgesprächen für jedes Krankenhaus die beabsichtigten planerischen Festlegungen mit dem Krankenhausträger und einem Vertreter oder einer Vertreterin der Kostenträger. Die in Absatz 1 genannten Kostenträger bestimmen für jedes Krankenhaus eine Person, die in den Planungsgesprächen ihre Interessen wahrnimmt. Die Krankenhausplanungsbehörde soll insbesondere mit den Kostenträgern einvernehmliche Regelungen anstreben. Die von den Kostenträgern bestimmte Person erklärt gegenüber der Krankenhausplanungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Planungsgespräche für ein Krankenhaus, ob das Einvernehmen zu den beabsichtigten planerischen Festlegungen erteilt wird.