§ 55 HBKG - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzesvom 11. November 1986 (GVBl. I S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 1998 (GVBl. I S. 421), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Die Feuerwehren, die Katastrophenschutzbehörden und die Aufsichtsbehörden sowie die Landesfeuerwehrschule dürfen für Einsätze sowie für die Ausbildung und Fortbildung notwendige personenbezogene Daten von Feuerwehrangehörigen und Helferinnen oder Helfern im Katastrophenschutz im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
- 1.Name,
- 2.Vornamen,
- 3.Geburtsdatum,
- 4.Anschrift,
- 5.Beruf,
- 6.Angaben über die 'körperliche Tauglichkeit und Eigenschaften,
- 7.Datum des Eintritts in die Feuerwehr oder der Verpflichtung in der Einheit und Einrichtung des Katastrophenschutzes,
- 8.Name der Feuerwehr oder Bezeichnung der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,
- 9.Dienstgrad, Beförderungen,
- 10.Funktion in der Feuerwehr oder in der Einheit und Einrichtung des Katastrophenschutzes,
- 11.Ausbildungslehrgänge und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Beurteilungsergebnisse,
- 12.besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 13.Telefonnummern und Telefaxnummern sowie Angaben über die Erreichbarkeit,
- 14.Beschäftigungsstelle und Bankverbindungen.
(3) Bei der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen und Erstattungsansprüchen nach § 11 und § 50 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
- 1.Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Daten,
- 2.Name und Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers,
- 3.Höhe und Art der Ansprüche sowie Bankverbindungen.
(4) Die Feuerwehren, die Katastrophenschutzbehörden sowie die Aufsichtsbehörden können die für die Erstellung von Katastrophenschutzplänen notwendigen personenbezogenen Daten von Angehörigen von Betrieben oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren im erforderlichen Umfang verarbeiten.
Hierzu zählen nur folgende Daten:
- 1.Name,
- 2.Vornamen,
- 3.Anschrift,
- 4.Beruf und Funktion im Betrieb,
- 5.Telefonnummern und Telefaxnummern sowie Angaben über die Erreichbarkeit.
(5) Für die Erstellung einer landesweiten Statistik für den Brandschutz oder den Katastrophenschutz dürfen die Feuerwehren und die Katastrophenschutzbehörden sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden nur folgende Daten im erforderlichen Umfang verarbeiten:
- 1.Anzahl der geschädigten oder betroffenen Personen,
- 2.Ort des Ereignisses,
- 3.Datum und Uhrzeit des Ereignisses,
- 4.Art des Ereignisses.
(6) Die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden, sonstige für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden und die Polizeidienststellen dürfen den Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen betrieblichen Daten übermitteln. Die Behörden übermitteln diese Daten auf Anforderung, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Sie übermitteln die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.