§ 85a LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag

  1. 1.
    Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt werden, daß die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßi-gen Arbeitszeit ermäßigt wird,
  2. 2.
    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden,

wenn er

  1. a)
    mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. b)
    einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht über-schreiten. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht über-schreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen Teilzeitbe-schäftigung und Urlaub zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßi-gung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht übersteigt. § 78b Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Die Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Urlaub soll auf Antrag widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wird dem Antrag stattgegeben, so muß der Widerruf spätestens sechs Monate nach der Antragstellung wirksam werden.

(4) Einem entlassenen Beamten, der Dienstbezüge erhalten hat, kann die Ermäßigung der Arbeitszeit vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zugesichert werden.