§ 6 BGA-NachfG - Kostenerhebung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG)
- Amtliche Abkürzung
- BGA-NachfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2120-4-1
(1) Für Amtshandlungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin werden Kosen (Gebühren und Auslagen) erhoben. Spezielle gesetzliche Kostenregelungen blieben unberührt.
(2) Das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich das jeweilige Bundesinstitut gehört, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Amtshandlungen der in den §§ 1 bis 3 genannten Bundesinstitute die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
(3) Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.