§ 5 BremHG - Mitglieder und Angehörige
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die immatrikulierten Studierenden, Doktorandinnen und Doktoranden. Die hauptberuflich Tätigen im Sinne des Satzes 1 sind:
- 1.
der Rektor oder die Rektorin,
- 2.
die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen),
- 3.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 4.
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lektorinnen und Lektoren,
- 5.
die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 6.
die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht gemäß § 21.
Die Konrektoren und Konrektorinnen der Hochschulen können hauptberuflich Tätige sein. An der Hochschule für Künste sind auch die Lehrbeauftragten Mitglieder der Hochschule. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Lehrbeauftragtenverhältnisses.
(2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors oder der Rektorin hauptberuflich tätig sind. Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor oder der Rektorin im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 zugeordnet.
(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden
- 1.
die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- 2.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht gemäß § 21 sowie die Doktoranden und Doktorandinnen,
- 3.
die Studierenden,
- 4.
die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
je eine Gruppe. Die an der Hochschule für Künste tätigen Lehrbeauftragten bilden eine eigene Gruppe. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung sowie Lektorinnen und Lektoren sind der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 zugeordnet. Die an der Hochschule für Künste in den Fachbereichen Musik und Kunst und an der Hochschule Bremen sowie an der Hochschule Bremerhaven tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluss werden der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 zugeordnet.
(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an: Die entpflichteten oder in den Ruhestand getretenen Professoren und Professorinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen nach § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3, die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie die Ehrensenatoren und Ehrensenatorinnen, die Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie die Gasthörer und Gasthörerinnen sowie die Teilnehmer und Teilnehmerinnen angegliederter Bildungsgänge. Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor oder der Rektorin Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen.