§ 94 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.
- 2.
Die §§ 1a, 11, 17 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 5 sowie die §§ 30, 45 bis 49, 53 bis 55, 55a Abs. 2 bis 8, die §§ 55c bis 56, 59, 60, 67a Abs. 2 und § 89b dieses Gesetzes in ihrer jeweiligen Fassung finden Anwendung; § 20 Abs. 1 Satz 4, die §§ 26a, 55a Abs. 1 und § 55b dieses Gesetzes finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 141a des Bundesbeamtengesetzes richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Ist in den Fällen der §§ 53 und 55 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert oder eine weitere Versorgung besteht. Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. Bei der Anwendung des § 54 treten an die Stelle der in § 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert. § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes findet in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwendung.
- 3.
Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.
- 4.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes; § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die §§ 53 und 55a Abs. 4 dieses Gesetzes finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung. Nummer 2 Satz 4 und § 43 Abs. 2 gelten entsprechend.
- 5.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes; § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.