Versionsverlauf


§ 100a BbgWG - Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu § 31b WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (Vorländer). Als Überschwemmungsgebiete werden die Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, Flutungspolder sowie Gebiete an den nach § 100 bestimmten Gewässern und Gewässerabschnitten, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, mit öffentlicher Bekanntmachung der Karten nach Absatz 2 festgesetzt.

(2) Karten zu den Überschwemmungsgebieten nach Absatz 1 Satz 2 werden innerhalb der Fristen nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG durch das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind die Behörden zu bezeichnen, bei denen Ausfertigungen der Karten niedergelegt werden. Vor der Bekanntmachung sind Entwürfe der Karten während der Dauer eines Monats bei der Wasserbehörde und den betroffenen Gemeinden auszulegen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung weist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Auslegung und darauf hin, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei der Wasserbehörde zu den Entwürfen Stellung genommen werden kann. Die Karten sind anzupassen, wenn sich die Grundlagen für das Bemessungshochwasser in einem Überschwemmungsgebiet wesentlich geändert haben.

(3) Soweit Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 festgesetzt sind, treten die nach § 150 fortgeltenden Festlegungen von Hochwassergebieten und Deichschutzstreifen außer Kraft.

(4) Sofern für gemäß § 100 bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 nicht innerhalb der Fristen nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG festgesetzt sind oder festgesetzt werden können, sind diese Gebiete in Karten darzustellen. Die Karten sind durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung zu veröffentlichen (vorläufige Sicherung). Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Überschwemmungsgebiete festzusetzen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend.