§ 95 SächsGemO - Unternehmen der Gemeinde

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

Unternehmen der Gemeinde können geführt werden:

  1. 1.
    nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Haushaltswirtschaft,
  2. 2.
    als Eigenbetriebe,
  3. 3.
    in einer Rechtsform des privaten Rechts.