§ 1 SächsPRG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.
    Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen durch private Anbieter,
  2. 2.
    Zuordnung von technischen Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk,
  3. 3.
    Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen in Sachsen,
  4. 4.
    (aufgehoben),
  5. 5.
    Entwicklung und Nutzung neuer Techniken und neuer Nutzungsformen des Rundfunks und von Mediendiensten.

(1)

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Darbietungen

  1. 1.

    die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden AUfgaben stehen, oder

  2. 2.

    die ausschließlich in Kabelanlagen verbreitet werden,

  3. a)

    an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind,

  4. b)

    die sich an einem Gebäude oder einem zusammenhängenden Gebäudekomplex befinden, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind,

  5. c)

    mit denen unselbstständige Wohneinheiten versorgt werden sollen,

  6. 3.

    die ausschließlich in Kabelanlagen in einem Wirtschaftsunternehmen verbreitet werden.

(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder sonstige Angelegenheiten des Rundfunks und der Mediendienste länderübergreifend regeln, bleiben unberührt, soweit darin diesem Gesetz widersprechende Regelungen getroffen werden.(2)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17) wird § 1 Abs. 1 wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt.

Nach Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17) treten die Änderungen an dem Tag in Kraft, an dem der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft tritt. Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17) macht die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nr. 1 Buchst. b) des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17) wird in § 1 Abs. 3 das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

Nach Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17) treten die Änderungen an dem Tag in Kraft, an dem der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft tritt. Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17) macht die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.