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§ 283 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, geltend gemacht werden.

(2) Für das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden gelten die Vorschriften des § 278 Abs. 2 und der §§ 279, 279a entsprechend.