§ 124 SächsGemO - Ordnungwidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von

  1. 1.
    § 4 Abs. 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,
  2. 2.
    § 10 Abs. 4 erlassenen Satzung über die Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen,
  3. 3.
    § 14 erlassenen Satzung über den Anschluß- und Benutzungszwang

zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.