§ 124 SächsGemO - Ordnungwidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von
- 1.§ 4 Abs. 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,
- 2.§ 10 Abs. 4 erlassenen Satzung über die Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen,
- 3.§ 14 erlassenen Satzung über den Anschluß- und Benutzungszwang
zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.