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§ 10 ArchIngKGVerfahren der Eintragung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Aus den Listen muss ersichtlich sein, auf welche Fachrichtung oder Fachrichtungen sich die Berufsausübung der oder des Eingetragenen bezieht. Es ist ferner anzugeben, ob die oder der Eingetragene freischaffend, beamtet beziehungsweise angestellt oder gewerblich tätig ist.

(2) Den in den Listen eingetragenen Personen hat der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer einen Ausweis auszustellen. Der Ausweis ist bei Löschung der Eintragung zurückzugeben.