§ 10 ArchIngKGVerfahren der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Aus den Listen muss ersichtlich sein, auf welche Fachrichtung oder Fachrichtungen sich die Berufsausübung der oder des Eingetragenen bezieht. Es ist ferner anzugeben, ob die oder der Eingetragene freischaffend, beamtet beziehungsweise angestellt oder gewerblich tätig ist.
(2) Den in den Listen eingetragenen Personen hat der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer einen Ausweis auszustellen. Der Ausweis ist bei Löschung der Eintragung zurückzugeben.