§ 64 BewG - Mitglieder

Bibliographie

Titel
Bewertungsgesetz (BewG)
Amtliche Abkürzung
BewG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-7

(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an

  1. 1.

    in jeder Abteilung und Unterabteilung:

    1. a)

      der Bundesminister der Finanzen oder ein von ihm beauftragter Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender,

    2. b)

      ein vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beauftragter Beamter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten;

  2. 2.

    in der landwirtschaftlichen Abteilung sieben Mitglieder;

  3. 3.

    in der forstwirtschaftlichen Abteilung und in der Weinbauabteilung je sieben Mitglieder;

  4. 4.

    in der Gartenbauabteilung drei Mitglieder mit allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung zwei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzutreten.

(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen werden.

(3) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag des Bundesrates durch den Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berufen. 2Die Berufung kann mit Zustimmung des Bundesrates zurückgenommen werden. 3Scheidet eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen. 4Die Mitglieder müssen sachkundig sein.

(4) 1Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rücksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. 2Sie dürfen den Inhalt der Verhandlungen des Bewertungsbeirats sowie die Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. 3Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit von dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch Handschlag verpflichtet diese Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen. 4Über diese Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verpflichteten mit unterzeichnet wird. 5Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung entsprechend anzuwenden.