§ 17 GOLT - Teilnahme an den Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Bei den Sitzungen des Ältestenrats dürfen nur seine Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sein; Ausnahmen hiervon kann der Ältestenrat festlegen.