§ 54 GOLT - Ausschussüberweisung
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGOLT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Am Schluss der ersten Beratung kann der Gesetzentwurf einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen zu getrennter Beratung überwiesen werden. Den federführenden Ausschuss bestimmt der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen, falls der Landtag hierüber nicht entschieden hat.
(2) Der Präsident kann Gesetzentwürfe, insbesondere, wenn sie einer beschleunigten Beratung bedürfen, im Einvernehmen mit allen Fraktionen unmittelbar an Ausschüsse überweisen.
(3) Der Entwurf des Landeshaushaltsgesetzes wird dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Beratung unter Beteiligung der Fachausschüsse überwiesen; das Beratungsverfahren erfolgt nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen.
(4) Bei Gesetzentwürfen nach § 51 Abs. 1 und 3, die eine große Wirkungsbreite aufweisen oder erhebliche Auswirkungen haben können, kann der Landtag zur Vorbereitung der weiteren Beratungen die Landesregierung ersuchen, eine begleitende Gesetzesfolgenabschätzung durchzuführen und über deren Ergebnisse Bericht zu erstatten. Das Ersuchen muss sich auf einen konkreten Regelungsteil beziehen und die relevanten Prüfkriterien ausweisen