§ 4 APO-WbK - Gliederung und Dauer der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs sind in Semester eingeteilt.

(2) Der Bildungsgang der Abendrealschule dauert vier Semester (Hauptphase). Die Höchstverweildauer beträgt sechs Semester. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(3) Die Ausbildung in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg dauert in der Regel sechs Semester. Sie gliedert sich in die Einführungsphase (erstes und zweites Semester) und die Qualifikationsphase (drittes bis sechstes Semester). Die Höchstverweildauer beträgt acht Semester.

(4) Für alle Bildungsgänge werden außerdem ein- oder zweisemestrige Vorkurse angeboten.

(5) Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können im Bildungsgang der Abendrealschule auch in zeitlich versetzten Teildurchgängen erworben werden. Die Höchstverweildauer beträgt in diesem Fall acht Semester. § 14 Satz 2 ist zu beachten.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von der Einteilung in Semester Ausbildungseinheiten von anderer Dauer genehmigen.