Anlage 2 UVPG LSA - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht unter Berücksichtigung landesspezifischen Standortgegebenheiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- UVPG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2129.18
1.
Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1
Größe des Vorhabens,
1.2
Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3
Abfallerzeugung,
1.4
Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2.
Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1
bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für Land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),
2.3
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1
im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzesbekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2
Naturschutzgebiete gemäß § 31 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt soweit nicht bereits in der Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.3
Nationalparke gemäß § 30 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht bereits in der Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.4
Biosphärenreservate gemäß § 33 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 32 des Naturschutzgesetzes des Lands Sachsen-Anhalt,
2.3.5
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 37 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
2.3.6
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), oder gemäß §§ 48, 49 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2001 (GVBl. LSA S. 132) und durch Nummer 444 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 169), oder nach §§ 143, 144 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes oder gemäß § 96 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt,
2.3.7
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.3.8
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, 2903),
2.3.9
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
3.
Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; ins besondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1
dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5
der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.