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§ 46 HmbVwVfG - Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HmbVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2010-1

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.