§ 78 SOG LSA - Polizeidirektionen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung in Landesteilen mit besonders hoher Bevölkerungsdichte Polizeidirektionen einzurichten und ihren Bezirk festzulegen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Polizeidirektionen nehmen in ihren Bezirken anstelle der Bezirksregierungen die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach § 79 Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 80 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.

(3) Vor der Ernennung der Leiter der Polizeidirektionen (Polizeipräsidenten) sind die kreisfreien Städte und Landkreise zu hören, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Bezirk der Polizeidirektion gehört.