§ 10 PSchG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
- Amtliche Abkürzung
- PSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2207 2
(1) Das zuständige Ministerium, im Geschäftsbereich des Kultusministeriums das zuständige Oberschulamt, verleiht einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die auf Grund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.