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§ 10 BremSchulG - Koedukation

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

Im Unterricht findet eine Trennung nach Geschlechtern nicht statt; sofern es pädagogisch sinnvoll ist, kann in Teilbereichen nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden.