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§ 39 LFischGEinziehung des Fischereischeines

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.