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§ 6 SächsOWiG - Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Amtliche Abkürzung
SächsOWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
34-4

Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 OWiG ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.