§ 23 AbfAlG M-V - Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten, Altlastenkataster
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- AbfAlG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Alle Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts teilen den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und dem Landesamt für Umwelt und Natur die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte mit. Das Landesamt für Umwelt und Natur unterrichtet die berührten Behörden, soweit dies für die Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmaßnahmen geboten ist. Derartige Maßnahmen an altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten sowie deren Abschluss und Ergebnis teilen die berührten Behörden dem Landesamt für Umwelt und Natur mit.
(2) Das Landesamt für Umwelt und Natur erfasst auf Grund der Mitteilungen nach Absatz 1, auf Grund eigener Ermittlungen und sonstiger Erkenntnisse altlastenverdächtige Flächen und Altlasten im Altlastenkataster. In diesem Kataster werden auch Untersuchungs-, Sanierungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie deren Ergebnis dokumentiert. Das Landesamt für Umwelt und Natur berät und unterstützt Maßnahmen zur Ermittlung, Untersuchung, Sanierung und Überwachung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten.
(3) Die Pflichten zur Ermittlung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten und zur Abwehr von Gefahren sowie weitere Berichtspflichten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.