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§ 46 SDO

Bibliographie

Titel
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Amtliche Abkürzung
SDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Beamtenbeisitzer werden durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats aus den Beamten ausgelost, die dem Disziplinarsenat als Beisitzer benannt werden (§ 41 Abs. 1). § 41 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Disziplinarsenat teilt der Disziplinarkammer die Namen der ausgelosten Beamten mit.

(3) Im übrigen gelten für den Disziplinarsenat die §§ 42 bis 45 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).