§ 46 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Beamtenbeisitzer werden durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats aus den Beamten ausgelost, die dem Disziplinarsenat als Beisitzer benannt werden (§ 41 Abs. 1). § 41 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Disziplinarsenat teilt der Disziplinarkammer die Namen der ausgelosten Beamten mit.
(3) Im übrigen gelten für den Disziplinarsenat die §§ 42 bis 45 entsprechend.