Art. 20 BayPVG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1-F
(1) Spätestens fünf Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Im Wahlvorstand sollen Frauen und Männer vertreten sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlvorstands soll dem Geschlecht angehören, auf das die Mehrheit der in der Dienststelle Beschäftigten entfällt. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Beschäftigte im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 mit Ausnahme der nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes privaten Volks- und Förderschulen zugeordneten staatlichen Lehrkräfte können nicht als Mitglieder des Wahlvorstands bestellt werden.
(2) Besteht vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.