§ 49 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente, frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der Beschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Den Eltern werden gleichgestellt
- 1.Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung an Kindes Statt angenommen haben,
- 2.Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
- 3.Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.