Versionsverlauf

§ 38 SächsAbgG - Ausscheiden aus dem Parlament

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
SächsAbgG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-3

Wird Beamtinnen beziehungsweise Beamten die Arbeitszeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 ermäßigt und haben sie bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, §§ 14b bis 16 erworben, gilt § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Dienstzeit in vollem Umfang ruhegehaltsfähig ist.