§ 53 HSG LSA - Unfallfürsorge

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

1Erleiden nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch tätige Personen in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 41 und 42 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. 2Das Ministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. 3Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen einschließlich der hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner.