§ 651b BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) 1Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. 2Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Der Reiseveranstalter kann vom Reisenden die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten verlangen.