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§ 25 BbgJAG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Amtliche Abkürzung
BbgJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-2

(1) Für Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden auf das Studium und die erste juristische Staatsprüfung die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes und der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung Anwendung.

(2) Wer sich bis zum 1. Juli 2006 erstmalig zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet hat, kann die Prüfung auch im Falle der Wiederholung und Verbesserung nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes und der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung ablegen, sofern alle schriftlichen Prüfungsleistungen vor dem 1. Juli 2008 erbracht sind.

(3) In Härtefällen kann das Justizprüfungsamt auf Antrag die Meldefristen nach den Absätzen 1 und 2 verlängern.

(4) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2003 aufgenommen haben, finden bis zum 31. August 2006 auf den Vorbereitungsdienst und die zweite juristische Staatsprüfung das Deutsche Richtergesetz, das Brandenburgische Juristenausbildungsgesetz und die Brandenburgische Juristenausbildungsordnung jeweils in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Verzögert sich die Ausbildung, kann die Ausbildungsbehörde die Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes an die seit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anpassen, soweit dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Aus den gleichen Gründen kann das Justizprüfungsamt ab dem 1. März 2005 die Termine für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung an das neue Prüfungsverfahren anpassen.