§ 68 KWG - Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

Die für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt zur Ausführung dieses Gesetzes eine Kommunalwahlordnung, eine Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten und die sonst erforderlichen Rechtsvorschriften. In der Kommunalwahlordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die Bildung der Wahlbereiche und Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, die Bestellung, Bildung und Tätigkeit sowie das Verfahren der Wahlorgane, die Wahlzeit, die Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und ihren Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Wahlscheinen, Aufstellung, Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazu gehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe, Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag, Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Vorrichtungen zur Geheimhaltung der Wahl, die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, die Briefwahl, die Wahl in Kranken-, Pflege-, Justizvollzugs- und ähnlichen Anstalten, die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, die Durchführung der Wahl von Ortsbeiräten, die Durchführung von Wiederholungswahlen und Nachwahlen sowie die Berufung von nachrückenden Bewerbern, die Durchführung der Wahlen von Bürgermeistern und Landräten, die Durchführung von Bürgerentscheiden, die Durchführung von Ausländerbeiratswahlen, Bekanntmachung und Zustellungen, die Durchführung der Wahlstatistik.

Für die gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen oder Volksabstimmungen und Volksentscheiden kann die für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.