§ 46 HKO - Personalangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landkreisordnung (HKO)
- Amtliche Abkürzung
- HKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 332-1
(1) Der Kreisausschuss stellt die Kreisbediensteten an, er befördert und entlässt sie. Der Stellenplan und die von dem Kreistag gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.
(2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Landrat und den Kreisbeigeordneten wahrnimmt, wer oberste Dienstbehörde und wer Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für Kreisbedienstete ist.