Versionsverlauf

§ 6 LKatSG - Vorbereitende Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

(1) Als vorbereitende Maßnahmen hat die oberste Katastrophenschutzbehörde insbesondere

  1. 1.
    in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,
  2. 2.
    die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten,
  3. 3.
    Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung zur Erprobung der vorbereiteten Maßnahmen durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes, beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 und Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 herangezogen werden können.

Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat bei den vorbereitenden Maßnahmen mit dem benachbarten Ausland zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit zu fördern.

(2) Als vorbereitende Maßnahmen hat die untere Katastrophenschutzbehörde insbesondere

  1. 1.

    zu untersuchen, welche Katastrophen in ihrem Bezirk drohen können,

  2. 2.

    die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung geeigneten vorhandenen Einsatzkräfte und Einsatzmittel zu erfassen,

  3. 3.

    die Aufstellung des Katastrophenschutzdienstes (§ 11) zu veranlassen, auf die angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und auf die Einsatzfähigkeit der Einheiten und Einrichtungen hinzuwirken und dies, soweit durch Gesetz nicht besonders geregelt, zu überwachen,

  4. 4.

    allein oder gemeinsam mit anderen Behörden in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,

  5. 5.

    nach den Bestimmungen des Absatzes 3

    1. a)

      allgemeine Katastrophenschutzpläne und

    2. b)

      für Anlagen und Betriebsbereiche nach § 28 unter Beteiligung der Betreiberinnen oder Betreiber und unter Berücksichtigung interner Notfallplanungen externe Notfallpläne

    (Katastrophenschutzpläne) auszuarbeiten, mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen, in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern,

  6. 6.

    bei der Überprüfung der externen Notfallpläne Veränderungen bei den Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28, beim Katastrophenschutzdienst, bei den betrieblichen Feuerwehren und anderen betrieblichen Notfallschutzeinrichtungen sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen,

  7. 7.

    in den Katastrophenschutzplänen für die möglichen Schadenslagen Vorbereitungen zu treffen, die sicherstellen, dass von den zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Rechtsgüter nach § 1 Abs. 1 ergriffen sowie Aufräumarbeiten und erste Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt eingeleitet werden,

  8. 8.

    die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, gegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die Alarmierung der Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten,

  9. 9.

    Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung zur Erprobung der vorbereiteten Maßnahmen in Abständen von höchstens drei Jahren durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes und Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 heranzuziehen sind und beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 herangezogen werden können.

  10. 10.

    die Bevölkerung über mögliche Gefahren und über das richtige Verhalten zum eigenen Schutz zu unterrichten.

(3) Die Katastrophenschutzpläne der unteren Katastrophenschutzbehörde bereiten bei Katastrophen zu treffende Maßnahmen vor und haben insbesondere Angaben zu enthalten über

  1. 1.
    die jederzeitige Erreichbarkeit zur Entgegennahme von Nachrichten und zur Einleitung von Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 8,
  2. 2.
    die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung geeigneten vorhandenen Einsatzkräfte und Einsatzmittel sowie über die jederzeitige Erreichbarkeit des Personals der Einsatzleitung im Sinne des § 18,
  3. 3.
    die Führungsorganisation und die Aufgabenverteilung einschließlich der Koordinierungsbefugnis,
  4. 4.
    die Besetzung der Führungsorganisation und der Führungseinrichtungen,
  5. 5.
    die Erreichbarkeit der Betreiberin oder des Betreibers einer Anlage oder eines Betriebsbereiches nach § 28,
  6. 6.
    Vorkehrungen für Abwehrmaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes und zur Unterstützung von Abwehrmaßnahmen auf dem Betriebsgelände bei einer Anlage oder einem Betriebsbereich nach § 28,
  7. 7.
    Warnmittel und Informationsmöglichkeiten für die Bevölkerung,
  8. 8.
    zu unterrichtende andere betroffene Stellen.

(4) Die Entwürfe von externen Notfallplänen sind für die Dauer eines Monats ohne die personenbezogenen und sicherheitsempfindlichen Angaben öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher örtlich und gegebenenfalls auch im benachbarten Ausland bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegung vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Die Stelle, wo das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist entsprechend Satz 2 bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplanes nach der Auslegung geändert, ist er erneut auszulegen. Bedenken und Anregungen können nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden. Werden durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind die Änderungen von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten Auslegung abgesehen werden.

(5) Die Katastrophenschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Aufsicht zuständigen Behörde auf Grund des Sicherheitsberichts von einem externen Notfallplan absehen, wenn der Katastrophenschutz auf andere Weise sichergestellt wird. Die Gründe für die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.

(6) Die Katastrophenschutzpläne liegen bei der unteren Katastrophenschutzbehörde ohne die personenbezogenen und sicherheitsempfindlichen Angaben zur Einsichtnahme aus.