§ 90 BbgSchulG - Zusammensetzung der Schulkonferenz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Mitglieder der Schulkonferenz sind
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- 2.
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte,
- 3.
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler,
- 4.
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und
- 5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.
Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des sonstigen Personals als beratendes Mitglied angehören. An Schulen mit Ganztagsangeboten können zwei Vertreterinnen oder Vertreter der außerschulischen Kooperationspartner der Schulkonferenz nach Maßgabe von § 76 Absatz 1 Satz 4 als beratende Mitglieder angehören; an Schulen mit einsprachig-niedersorbischen oder niedersorbisch-bilingualen Bildungsangeboten kann eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der durch die anerkannten Dachverbände nach dem Sorben/Wenden-Gesetz benannt wurde, beratend mitwirken.
(2) An Schulen, die kleiner als zweizügig sind, verringert sich die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 auf zwei sowie nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 auf drei.
(3) An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, gehören der Schulkonferenz Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 mit beratender Stimme an.
(4) An Schulen mit einem Anteil minderjähriger ausländischer Schülerinnen und Schüler von wenigstens 10 bis höchstens 50 vom Hundert sollen der Schulkonferenz zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter der ausländischen Eltern auf Vorschlag der Elternkonferenz und der ausländischen Schülerinnen und Schüler auf Vorschlag der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme angehören.
(5) An Schulen, zu denen ein Internat gehört, bestimmt das pädagogische Personal des Internates aus der Mitte seiner hauptberuflich Tätigen eine Person zum beratenden Mitglied der Schulkonferenz.
(6) Die Schulkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand. Ihm gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte der Schulkonferenz.
(7) Die Mitglieder der Schulkonferenz können zu Tagesordnungspunkten im Beteiligungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 beratend an der Konferenz der Lehrkräfte teilnehmen. An den Beratungen der Schulkonferenz können alle Angehörigen der Schule als Gäste teilnehmen. § 73 Abs. 4 Satz 2 und § 76 Abs. 1 bleiben unberührt.