§ 113 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2,§ 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
(2) 1Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. 2Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3) sind stets zu begründen.