§ 18 ThürAGGVG - Geltungs- und Verfahrensdauer
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
(1) Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung dürfen nicht befristet werden, es sei denn
- 1.
die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung wird automatisch verlängert oder hängt lediglich von der fortbestehenden Erfüllung der Anforderungen ab oder
- 2.
eine Befristung ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
Dies betrifft nicht eine Höchstfrist, innerhalb derer der Dolmetscher oder der Übersetzer nach der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung seine Tätigkeit tatsächlich aufnehmen muss.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere hinsichtlich der Verfahrensdauer und der Verfahrensformalitäten.