§ 22 LRiG - Bildung von Richterräten, Zahl der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

(1) Richterräte werden bei allen Gerichten gebildet, bei denen in der Regel mindestens drei Richter beschäftigt sind.

(2) Gerichte, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, können durch die oberste Dienstbehörde einem anderen Gericht des gleichen Gerichtszweigs zugeteilt werden. Bei einem Gericht kann ein Richterrat auch dann gebildet werden, wenn erst durch Zuteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erreicht werden.

(3) Mehrere Gerichte des gleichen Gerichtszweigs können durch die oberste Dienstbehörde zu einem Gericht im Sinne dieser Vorschriften zusammengefasst werden. Die oberste Dienstbehörde kann ferner Teile eines Gerichts zu einem selbstständigen Gericht im Sinne dieser Vorschriften erklären.

(4) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel
3 bis 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern,
über 50 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern.