§ 7 HZulG LSA - Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen

Bibliographie

Titel
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Amtliche Abkürzung
HZulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.21

(1) Bei postgradualen Studiengängen erfolgt die Zulassung nach § 5 Abs. 1, wobei abweichend von Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Staatsvertrages an die Stelle der Qualifikation das Zeugnis über ein abgeschlossenes Studium oder eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses tritt. An die Stelle der Wartezeit können Berufserfahrungen treten. § 3a gilt entsprechend.

(2) In internationalen Studiengängen kann die Zulassung abweichend von § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs geregelt werden. Näheres wird in der Verordnung gemäß § 12 Nr. 4 geregelt.