§ 14 GemO - Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1 2

(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,

  1. 1.
    die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen,
  2. 2.
    die entmündigt sind oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft stehen, wenn sie nicht durch eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts nachweisen, daß die Pflegschaft mit ihrer Einwilligung angeordnet ist.