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§ 100 LRiG - Erlass einer Wahlordnung

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

Die Landesregierung erlässt zur Regelung der Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses, zur Regelung der Wahl der von den Richtern zu wählenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidialrats (§§ 37) sowie der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Hauptstaatsanwaltsrats (§ 89 Abs. 3) durch Rechtsverordnungen Vorschriften über

  1. 1.
    die Bestellung des Wahlvorstandes und dessen Zusammensetzung,
  2. 2.
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere Aufstellung der Wählerlisten,
  3. 3.
    die Frist für Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  4. 4.
    das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung,
  5. 5.
    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  6. 6.
    die Stimmabgabe,
  7. 7.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Frist für seine Bekanntmachung,
  8. 8.
    die Aufbewahrung der Wahlakten.