§ 67 GOLT - Druck und Verteilung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Gesetzentwürfe, selbständige Anträge, Alternativanträge, Entschließungsanträge und Änderungsanträge sowie Beschlussempfehlungen werden gedruckt und an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen und die Ministerien verteilt. Über den Druck und die Verteilung von Vorlagen nach § 66 entscheidet der Präsident.
(2) Ist der Druck vor der Beratung nicht möglich, können die Vorlagen vorab in anderer Weise vervielfältigt werden (Vorabdruck).
(3) Bei Vorliegen der organisatorischen und technischen Voraussetzungen kann der Ältestenrat abweichend von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung bestimmen, dass Parlamentsmaterialien, soweit sie kein Gesetzgebungsverfahren einleiten oder sich auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren beziehen, in elektronischer Form eingebracht werden können. In gleicher Weise kann der Ältestenrat bestimmen, dass den Mitgliedern des Landtags und den Fraktionen Beratungsunterlagen (insbesondere Vorlagen, Stellungnahmen, Informationen und Zuschriften) grundsätzlich elektronisch zugänglich gemacht werden.