§ 21 WO - Stimmauszählung
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
- Amtliche Abkürzung
- WO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-1-1
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.