§ 5 ArchtG-LSA - Befähigung der Antragstellenden
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Über eine Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 verfügt, wer
- 1.
erfolgreich eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule mit
- a)
einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit auf Vollzeitbasis oder mindestens sechs Studienjahren mit mindestens dreijähriger Vollzeitbasis in der Fachrichtung Architektur oder
- b)
einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innen- oder Landschaftsarchitektur, Stadtplanung oder einem gleichwertigen Studium mit Schwerpunkt im Städtebau, das zur Erstellung von städtebaulicher Planung befähigt,
abgelegt hat und
- 2.
in seiner Ausbildungsfachrichtung eine nachfolgende
- a)
mindestens zweijährige berufspraktische Beschäftigung in Vollzeit,
- b)
berufspraktische Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, oder
- c)
mindestens dreijährige Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer deutschen Hochschule ausgeübt hat.
Die Beschäftigung im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt werden.
(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer in der Deutschen Demokratischen Republik ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen bis zum 3. Oktober 1990 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens siebenjährige ununterbrochene Tätigkeit in Ausübung der Berufsaufgaben eines Architekten nachweisen kann, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.
(3) Die Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen haben den Beginn der berufspraktischen Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 der Architektenkammer anzuzeigen. Durch die Anzeige werden sie nicht Mitglieder der Architektenkammer.
(4) Aufgabe der zweijährigen berufspraktischen Vollzeitbeschäftigung oder angemessenen berufspraktischen Teilzeitbeschäftigung ist es, den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Dies ist von den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen durch Vorlage eigener Arbeiten oder eines Arbeits- oder Dienstzeugnisses mit Aussagen über den Erwerb von entsprechenden berufspraktischen Erfahrungen sowie die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen nachzuweisen. Die geforderten Kenntnisse können im Einzelfall nach Maßgabe der in Absatz 5 genannten Verordnung auf eine andere geeignete Art und Weise nachgewiesen werden. Über das Vorliegen eines gleichwertigen Nachweises entscheidet der Eintragungsausschuss.
(5) Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Architektenkammer durch Verordnung die näheren Vorschriften über den Inhalt der berufspraktischen Tätigkeit, den Umfang und die Themenbereiche der Weiterbildungsveranstaltungen, Ausnahmen und den gleichwertigen Nachweis im Sinne von Absatz 4 Satz 3 zu erlassen.
(6) Über die Befähigung verfügen außerdem Antragstellende, die durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und einer Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können, dass sie in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung unter Aufsicht von Berufsangehörigen dieser Fachrichtung eine mindestens achtjährige berufspraktische Vollzeitbeschäftigung ausgeübt haben und in ihrer Tätigkeitsfachrichtung vor dem Eintragungsausschuss dem Abschluss nach Absatz 1 entsprechende Kenntnisse nachgewiesen haben.
(7) Über die Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 verfügt auch, wer sich durch Arbeiten auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat.
(8) Ohne Prüfung der Befähigung ist auf Antrag einzutragen, wer in die Architektenliste oder in die Liste der jeweiligen Fachrichtung eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Bundesland aufgegeben wurde; dies gilt nur, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Löschung der Eintragung gestellt wird.