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§ 13 NKatSGBegriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind zur Katastrophenbekämpfung bestimmte und dafür gegliederte, nach Fachdiensten ausgerichtete und einheitlich geführte Zusammenfassungen von Personen und Material. Einheiten sind für beweglichen Einsatz, Einrichtungen für ortsfesten Einsatz bestimmt.