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  • ab 31.10.2018 (aktuelle Fassung)

§ 22d AGGVG - Anerkennungsverfahren, Verzeichnis der Gütestellen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Gütestelle ist schriftlich zu stellen. Die zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind beizufügen, insbesondere die Verfahrensordnung nach § 22b, ein Nachweis über die Haftpflichtversicherung nach § 22c und Nachweise für die persönlichen Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2. Für die antragstellende natürliche Person nach § 22a Absatz 1, für die Güteperson nach § 22a Absatz 4 Satz 1 und für die für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen nach § 22a Absatz 4 Satz 3 ist der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu übermitteln.

(2) Der Austausch oder die Bestellung einer weiteren Güteperson oder einer für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Person hängt von der Einwilligung der nach § 22h Absatz 1 zuständigen Behörde ab. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 übermitteln Gerichte und Behörden die Daten, die nach § 22a Absatz 3 der persönlichen Eignung des Antragstellers, der Güteperson oder der für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen entgegenstehen können.

(4) Die zuständige Behörde nach § 22h Absatz 1 kann zur Information der an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessierten Bürger ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Gütestellen führen. Zu diesem Zweck dürfen der Name der anerkannten natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, ihre Anschrift oder ihr Sitz, ihre Telefonnummer, ihre Internetadresse, ihre E-Mail-Adresse, der Inhalt ihrer Verfahrensordnung nach § 22b sowie im Falle des § 22a Absatz 4 die Namen der für die juristische Person oder Personengesellschaft bestellten Gütepersonen und der für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt und im Internet veröffentlicht werden.

(5) Das Justizministerium kann zur Information der an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessierten Bürger ein Verzeichnis aller im Land anerkannten Gütestellen führen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde nach § 22 h Absatz 1 übermittelt nach der Anerkennung oder im Fall einer Änderung die Daten nach Absatz 4 Satz 2 an das Justizministerium.