§ 57 LG - Bauverbote an Gewässern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 5 ha in einem Abstand von 50 m, gerechnet von der Uferlinie, bauliche Anlagen nicht errichtet werden. Das für den Naturschutz zuständige Ministerium kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung das Bauverbot nach Satz 1 auf weitere Gewässer ausdehnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.für bauliche Anlagen, die der Benutzung, der Unterhaltung und dem Ausbau der Gewässer dienen, sowie für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
- 2.für Vorhaben, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig waren,
- 3.für Anlagen des öffentlichen Verkehrs und
- 4.für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, der mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde zu Stande gekommen ist.
(3) Die höhere Landschaftsbehörde kann von dem Bauverbot nach Absatz 1 eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn
- a)das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
- b)Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
Die Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen verbunden sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.