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§ 97 LHG - Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1 4

(1) Die Bezeichnungen "Berufsakademie" und "Studienakademie" sowie deren fremdsprachige Übersetzung dürfen nur von den durch das Land errichteten Berufsakademien und staatlichen Studienakademien geführt werden. Andere nicht staatliche Bildungseinrichtungen als die in § 96 bezeichneten dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Berufsakademie oder Studienakademie oder eine Bezeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf die Berufsakademie oder staatliche Studienakademie hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums geführt werden.

(2) Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Einrichtungen des Bildungswesens als Berufsakademie oder Studienakademie sind untersagt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen Absatz 1 für Bildungseinrichtungen nicht zugelassene Bezeichnungen führt,
  2. 2.
    entgegen Absatz 2 nicht zugelassene Bildungseinrichtungen errichtet oder betreibt,
  3. 3.
    entgegen § 91 deutsch- oder fremdsprachige Abschlussbezeichnungen oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Abschlussbezeichnungen verleiht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.