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§ 43 KomKVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung - KomKVO)
Amtliche Abkürzung
KomKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
522-1.2

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die folgenden Begriffe zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Abschlussbuchungen: die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Haushaltsjahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnung;

  2. 2.

    Auszahlungen: die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 8.3);

  3. 3.

    Bargeld: Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind;

  4. 4.

    Einzahlungen: die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 8.3);

  5. 5.

    Elektronische Signaturen: elektronische Signaturen im Sinne von § 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

  6. 6.

    Kassenmittel: die Zahlungsmittel im Sinne der Nummer 7 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen gemäß Nummer 10 der Anlage zur Kommunalhaushaltsverordnung;

  7. 7.

    Zahlungsmittel:

    1. 7.1

      Bargeld, Schecks;

    2. 7.2

      Geldkarte: Kartensysteme, bei denen der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips, der das Auf- und Abbuchen sowie die Speicherung von elektronischen Geldeinheiten als Guthaben ermöglicht;

    3. 7.3

      Debitkarte: Kartensysteme, die dem Karteninhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnen, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips oder Magnetstreifens;

    4. 7.4

      Kreditkarte: Kartensysteme der Kreditkartenunternehmen, die Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglichen, bei denen der verfügte Wert erst verzögert mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird, in Form eines auf einer Karte eines Kreditkartenunternehmens installierten Magnetstreifens;

  8. 8.

    Zahlungsverkehr:

    1. 8.1

      Unbare Zahlungen: die, auch mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten bewirkten, Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechende Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks;

    2. 8.2

      Barzahlungen: die Übergabe oder Übersendung von Bargeld, als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks;

    3. 8.3

      Verrechnungen: Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestandes verändert wird wie die Aufrechnung oder die Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen.